Beitrag vom 26 Juni 2009
Das Gericht wird seine Entscheidung am 21. Auguste 2009 um 10 Uhr verkünden.
Das Gericht wird seine Entscheidung am 21. Auguste 2009 um 10 Uhr verkünden.
Die Kläger haben eine Vertagung der Hauptverhandlung beantragt, weil wesentliche Grundlagen der Lärmberechnung für den Fall des Ausbaues ungeklärt seien.
Die Fraport verteidigt durch Rechtsanwalt Gerhard Limberger das “Nachtlärmschutzkonzept der Landesregierung” und als dessen Bestandteil auch die 17 Nachtflüge.
Solche Flüge widersprechen dem Ergebnis der Mediation. Der Flughafenbetreiber hatte daher Flüge in der Kernnacht nicht beantragt.
Limberger: “Die 17 Flüge verteilen sich auf 3 Bahnen und niemand muß befürchten, 17 mal in der Nacht überflogen zu werden.
Für die Fraport AG erklärte Rechtsanwalt Dr. Gerhard Limberger, das Unternehmen sei durch die Zulassung von 17 Nachtflügen nicht überrascht worden.
Er verteidigte das von dem Flughafenbetreiber wesentlich beeinflusste sogenannte Fluglärmschutzgesetz; es sei “nicht verfassungswidrig”. Die Kläger hatten kritisiert, es wirke nicht als Schutz für Lärmbetroffene, sondern schütze nur die Wirtschaftsinteressen der Flughafenbetreiber und sei eine verdeckte Subvention.
Als letzte Prozeßerklärung gab das Land Hessen folgende Änderung des Planfeststellungsbeschlusses bekannt:
Zum Planfeststellungsbeschluß Ziffer A XI.2.3
Das Wort “nachweislich ..” wird gestrichen und am Ende des Satzes wird folgender Halbsatz hinzugefügt:
“Es sei, denn sie (die Fraport AG, Anm. MM) weist nach, daß die Voraussetzung für diese Verpflichtung nicht erfüllt ist.”
Der Planfeststellungsbeschluß hat dazu folgenden Wortlaut:
2.3 Wirbelschleppen
Nebenbestimmung:
Die Vorhabensträgerin wird verpflichtet, nachweislich durch eine Wirbelschleppe eines auf dem Flughafen Frankfurt Main landenden oder startenden Luftfahrzeugs verursachte Schäden auf ihre Kosten zu beseitigen oder die angemessenen Kosten der Schadensbeseitigung zu erstatten. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit der Schaden gemäß § 33 Abs. 1 LuftVG vom Halter des Luftfahrzeugs ersetzt worden ist.”
Diese Veränderung ist dem Laien zu übersetzen. Die Landesregierung reagiert damit aufd die Kritik der Kläger aus dem Taubengrund und Raunheim und kehrt die Beweislast bei Schäden durch Wirbelschleppen um .
Wer einen Schaden erleidet, hat einen Ersatzanspruch, außer die Fraport AG weist nach, daß ein Flugzeug dafür nicht verantwortlich sei.
Nikolaus Herrmann vom Hessischen Verkehrsministerium beklagte, daß der 11. Senat in der Verhandlung kaum rechtliche Hinweise gegeben habe. Ein Hinweis habe der Landesregierung Sorgen bereitet, der Hinweis, daß die Eilentscheidung des Senates die rechtliche Orientierung auch für das Urteil sei.
Herrmann warb gegenüber dem Senat und seiner Eilentscheidung für zusätzliche Nachtflüge. Sonst sei das Drehkreuz und insbesondere der Fracht-Hub gefährdet.
Der Ausbaubeschluß sei ein Kompromiß und das “Maximale für die Anwohner”.
Das Bundesverwaltungsgericht fordert als Reaktion der Planfeststellungsbehörde zu eimem Vortrag einer planbedingten Existenzgefährdung eines Gewerbebetriebes
1. dass die aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgenden schutzwürdigen Belange bei der Planfeststellung gesehen werden,
2. dass diese entweder eindeutig erkennbar als gegeben unterstellt werden oder
3. dass die Planfeststellungsbehörde die geltend gemachte Existenzgefährdung weiter aufklärt und
4. dass diese ihrem Gewicht entsprechend in die Abwägungsentscheidung einbezogen werden.
Der Hessische Verkehrsminister hat die Schritte 2 bis 4 zu Lasten der Gewerbebetriebe sowohl in Kelsterbach, aber auch in Offenbach (Klinikum) und Raumheim (Tanklager) übersehen. Dies ist ein gravierender Fehler. Angesichts hunderter betroffener Arbeitsplätze und Werten im Millionenbereich hätte die Beachtung dieserr Belange zu einer anderen Entscheidung für den Ausbau geführt.
Rechtsanwalt Möller-Meinecke faßt die Konsequenz zusammen: “Die übersehene Existenzgefährdung bringt den Ausbau zu Fall.”
Die “vom Verkehrsminister übersehene Existenzgefährdung” rügte Rechtsanwalt Matthias Möller-Meinecke für die von ihm vertretenen Unternehmer aus dem Gewerbegebiet Taubengrund der Stadt Kelsterbach als schweren und offensichtlichen Mangel des Planfeststellungsbeschlusses. Möller: “Der Ausbau greift rechtswidrig in die Existenz von Dutzenden von Gewerbebetrieben ein”.
Als Referenz legte der Anwalt das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 09. Juni 2004 (Ortsumgehung Michendorf, Az. 9 A 16/03) vor. Darin im Grundsatz anerkannt, dass der Inhaber eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs - dort ein Tankstellenbetrieb - einen „Anspruch darauf haben, dass ihre aus dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb folgenden schutzwürdigen Belange bei der Planfeststellung gesehen und ihrem Gewicht entsprechend in die fachplanerische Abwägung einbezogen werden”. (JURIS Rz. 25)
Diese Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts entspricht die Frankfurter Ausbauentscheidung nicht, weil die Existenzgefährung nicht ermittelt und in die Abwägung eingestellt wurde. “Weil ein Dutzend Betriebe betroffen sind, wiegt der Fehler so schwer, daß eine andere Entscheidung als dieser Ausbau nahe gelegen hätte.
Die durch den Fluglärm ausgelösten Belastungen treffen das Klinikum Offenbachin erhbelichem Maß. Als schutzwürdige Einrichtung drohe dem Klinikum, daß es des passiven Schallschutz selbst bezahlen müsse und zusätzlich durch ein Bauverbot in seiner Entwicklung blockiert werde.
Die Frankfurter Musterkläger sehen sich durch Fluglärm und Luftschadstoffe existentiell bedroht. Für die Anwohner vom Lerchesberg kritisierte Rechtsanwalt Wolfgang Baumann, daß der Planfeststellungsbeschluß auf einer fehlerhaften Prognose des Luftverkehrsbedarfs beruhe, die zwar mit 800.000 Daten blende, aber keinen Einblick in ihre Methodik (”black box”) erlaube.
An zahlreichen weiteren Fehlern belegten die Kläger ihren Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.